Geschäftsnummer: 12 U 300/04
Verkündet am 19. Juli 2005
In dem Rechtsstreit
wegen Amtshaftung
hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 30.Juni 2005 unter Mitwirkung von
Vors. Richter am Oberlandesgericht Zöller Richterin am Oberlandesgericht Lampel-Meyer Richter am Landgericht Eggert
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 13. Juli 2004 - 2 O 104/04 im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert:
Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger € 2.000,00, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.02.2004 zu zahlen.
2. Die weitergehende Berufung des Klägers und die Berufung des beklagten Landes werden zurückgewiesen.
3. Von den Kosten beider Rechtszüge tragen der Kläger 89 % und das beklagte Land 11 %.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von dem beklagten Land "Schmerzensgeld" in Höhe von 17.100 €, weil er während seiner Untersuchungshaft 157 Tage rechtswidrig unter menschenunwürdigen Haftbedingungen in einer doppelt belegten Zelle ( weniger als 9 qm große, nicht gesondert entlüftete, nur durch Vorhang abgetrennte Toilette) untergebracht war. Das Landgericht hat ihm unter Klagabweisung im Übrigen als Ausgleich für drei Wochen 650 € zugesprochen und weitergehende Ansprüche im Hinblick auf nicht eingelegte Rechtsmittel nach § 839 Abs. 3 BGB versagt.
Die Berufung des beklagen Landes bleibt ohne Erfolg. Die Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg und führt zu einer Verurteilung zu einer Entschädigung in Höhe von 2.000 €.
Gründe:
I.
Der Kläger verlangt von dem beklagten Land "Schmerzensgeld", da er während seiner Untersuchungshaft rechtswidrig unter menschenunwürdigen Haftbedingungen in einer doppelt belegten Zelle untergebracht gewesen sei.
Der Kläger befand sich auf Grund Haftbefehls des Amtsgerichts K vom 18.12.2002 bis 06.06.2003 (171 Tage) in Untersuchungshaft in der JVA K. Er war dort bis zum 23.05.2003 (157 Tage) in einer Gemeinschaftszelle mit einem weiteren Gefangenen untergebracht. Die Zelle hatte nach den von den Parteien nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts eine Grundfläche von 8,89 m2 und einen Rauminhalt von etwa 25 m3. Sie war mit einem Etagenbett (ca. 2,00 m x 1,00 m), zwei Stühlen und zwei Arbeitstischen (ca. 0,35 m x 1,2 m) ausgestattet. Außerdem befanden sich in der Zelle Kartons, die der Kläger benötigte, um der von ihm beantragten Arbeitstätigkeit in der JVA Karlsruhe nachzugehen. Die nicht gesondert entlüftete Toilette und das Waschbecken waren lediglich durch einen Vorhang abgetrennt. An Freizeitveranstaltungen nahm der Kläger nicht teil, so dass er regelmäßig 23 Stunden pro Tag in seiner Zelle verbrachte.
Einen schriftlichen Antrag auf Unterbringung in einer Gemeinschaftszelle hatte der Kläger nicht gestellt. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 14.02.2003 hatte die Unterbringung in einer Einzelzelle beantragt. Hilfsweise hatte er sich auch mit der Zusammenlegung mit seinem damaligen Mitbeschuldigten einverstanden erklärt. Dieser Antrag wurde durch die JVA K abgelehnt, da die Belegungssituation der Anstalt eine Einzelunterbringung derzeit nicht zulassen würde. In ihrem Bescheid wies die Vollzugsanstalt den Kläger aber darauf hin, dass ihm "unverzüglich ein Einzelhaftraum zugewiesen (werde)... falls sich die Belegungssituation ändern sollte". Zum damaligen Zeitpunkt wurde die benachbarte JVA B umgebaut. Ein kompletter Flügel dieser Anstalt stand nicht zur Verfügung, so dass 100 Haftplätze fehlten. Die Gefangenen mussten daher in anderen Anstalten untergebracht werden, u.a. auch in der JVA K. Es kam dort zu einer Überbelegung, auf 111 Haftplätze kamen ca.180 Gefangene.
Das Landgericht hat der auf Zahlung eines "Schmerzensgeldes" von € 17.100,00 gerichteten Klage unter Klagabweisung im Übrigen in Höhe von € 650,00 stattgegeben. Wegen § 839 Abs. 3 BGB hat es lediglich die erste Haftwoche und die zwei auf den Antrag vom 14.02.2003 folgenden Wochen als entschädigungspflichtige Zeiträume angesetzt. Für die erste Woche hat es ein Schmerzensgeld von € 250,00 für die beiden anderen Wochen von je € 200,00 zugebilligt. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. Mit ihren Berufungen verfolgen die Parteien ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter.
Der Kläger trägt vor, er habe gegenüber den Bediensteten von Anfang an auf eine Einzelunterbringung gedrängt. Nachdem mündliche Proteste nichts gebracht hätten, habe er mit "Rapportzetteln" darum gebeten. Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm pro Tag € 100,00 als Entschädigung zustünden. Der vom Landgericht festgesetzte "symbolische" Betrag sei dem Ausmaß der Rechtsgutsverletzung und den schwerwiegenden Folgen nicht angemessen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 13. Juli 2004 - 2 O 1/04 - abzuändern, das Beklagte Land zur Zahlung von € 17.100,00 zu verurteilen und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Das beklagte Land beantragt,
das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 13. Juli 2004 - 2 O 1/04 - abzuändern, die Klage abzuweisen und die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Das Land ist der Auffassung, dass bereits eine Amtspflichtverletzung nicht vorliege. Der Kläger habe in seinem Anwaltsschreiben einer Unterbringung in einer Zelle mit seinem Mitbeschuldigten zugestimmt und damit konkludent erklärt, dass er mit der Unterbringung in einer Gemeinschaftszelle einverstanden sei. Der Kläger habe auch gewusst, dass nur in einer Doppelzelle die Möglichkeit zur Arbeit bestanden habe. Er habe daher auch durch seinen Antrag auf "Arbeit" konkludent seine Bereitschaft hierfür erklärt. Außer dem Anwalt...