8 U 70/01
Verkündet laut Protokoll am 25.09.2001
In dem Rechtsstreit
hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main - 8. Zivilsenat
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... die Richterin am Oberlandesgericht ... sowie den Richter am Oberlandesgericht ...
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25.9.2001
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 26.2.2001 - Az: 4 O 489/00 - wird zurückgewiesen.
Dem Beklagten fallen die Kosten der Berufung zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer des Beklagten beträgt 13.817,25 DM.
Tatbestand:
Gegenstand des Rechtsstreits ist eine Forderung aus einer Vermittlungsgebührenvereinbarung.
Die Klägerin vermittelt als Handelsmaklerin fondsgebundene Versicherungen in Form von "Nettopolicen". Das bedeutet, daß die Versicherungsgesellschaft in die Versicherungsbeiträge, die der Beklagte an die Versicherungsgesellschaft zu zahlen hat, keinerlei Provision für die Vermittlertätigkeit der Klägerin einkalkuliert hat. Diese kann ihre Provision vielmehr direkt vom Versicherungsnehmer verlangen.
Sie verwendet ein Vertriebssystem, welches sich der Laienwerbung bedient. Mitarbeiter erhalten für jede erfolgreich vermittelte Versicherung eine Provision, deren Höhe abhängig ist, von ihrer Position im Vertriebssystem. Ein Aufstieg in der Hierarchie des Systems erfolgt automatisch durch Anwerbung weiterer Mitarbeiter, die den Werbenden in einer Unterstruktur zugeordnet werden (näheres siehe "Beraterhandbuch" der Klägerin, Bl. 80-100 d.A.).
Der Beklagte besuchte Anfang Juli 1996 eine Informations- und Werbeveranstaltung der Klägerin und unterzeichnete daraufhin am 28.7.1996 einen Antrag auf eine Lebensversicherung (Bl. 38-48 d.A.). Hierbei kam es dem Beklagten aber gar nicht auf den Abschluß einer fondsgebundenen Lebensversicherung an. Er suchte vielmehr wegen Verdienstmöglichkeiten den Kontakt zur Klägerin und glaubte, bei ihr viel Geld verdienen zu können. Sein Antrag auf Abschluß einer Lebensversicherung wurde von ihr an das Versicherungsunternehmen, die ... weitergeleitet und von diesem mit Wirkung zum 1.12.1996 angenommen.
Zusätzlich schlossen die Parteien am 28.7.1996 eine gesonderte Vermittlungsgebührenvereinbarung (Bl. 17 d.A.), wonach der Beklagte an die Klägerin 19.348,20 DM Maklergebühren zu zahlen hat. Diese Gebühren sollten 3 Jahre lang in Raten von je 537,45 DM entrichtet werden, fällig jeweils am 1. eines Monats ab Versicherungsbeginn.
Der Beklagte leistete für die Monate Dezember 1996 bis Juli 1997 die Beiträge für beide Verträge. Nach ausbleibender zugesagter Gewinnerträge kündigte er die abgeschlossene Lebensversicherung. Das Versicherungsverhältnis endete dann im August 1997. Der Beklagte stellte daraufhin sowohl die Zahlungen an die Versicherung als auch an die Klägerin ein.
Diese hat den Beklagten wegen des noch ausstehenden Betrages in Höhe von 13.817,25 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 27.7.2000 in Anspruch genommen und insoweit einen Vollstreckungsbescheid erreicht.
Dieser wurde durch das angefochtene Urteil aufrechterhalten. Das Landgericht hat ausgeführt, dass die Vermittlungsgebührenvereinbarung nicht gegen § 9 AGBG verstoße, da sie dem Transparenzgebot entspreche und keine unangemessene Benachteiligung des Beklagten ersichtlich sei. Auch eine Nichtigkeit nach § 138 II BGB bestehe nicht, denn die Vermittlungsleistung der Klägerin beinhalte nicht ein auffälliges Mißverhältnis zu dem Provisionsanspruch. Der Provisionsvertrag sei schließlich auch nicht gemäß § 138 I BGB als Folgevertrag über die Teilnahme an einem System progressiver Kundenwerbung sittenwidrig.
Gegen diese Würdigung wendet sich der Beklagte mit seiner zulässigen Berufung. Er führt aus, Ziffer 3 Satz 2 der Vermittlungsgebührenvereinbarung verstoße gegen § 9 AGBG, da er unangemessen benachteiligt werde. Dies umsomehr, als die vereinbarte Provisionssumme über den üblichen Rahmen von Provisionszahlungen hinausgehe. Insbesondere verstoße sie gegen den allgemein geltenden Schicksalsteilungsgrundsatz des § 92 IV HGB. Er ist darüber hinaus der Ansicht, daß ein Fall progressiver Kundenwerbung und damit eine Sittenwidrigkeit nach § 138 I BGB vorliege, da die Vermittlung der fondsgebundenen Versicherungen nur eine Alibifunktion einnehme, die Zahlung der Maklerprovision in Wirklichkeit aber die Einlage für das System der Klägerin sei. Die Provisionszahlung sei der Einsatz zu einem unzulässigem Schneeballsystem.
Der Provisionsvertrag sei auch gemäß § 138 II BGB sittenwidrig. Der Anspruch der Klägerin mache 13% der Versicherungssumme aus, 4 % seien aber nur üblich. Die Leistung des Maklers und die Zahlung einer Provision stünden daher in einem Mißverhältnis. Darüber hinaus sei er zum damaligen Zeitpunkt aufgrund seiner schwierigen finanziellen Situation in einer Notlage gewesen, die die Klägerin bewußt ausgenutzt habe.
Der Maklerlohn sei zudem analog § 654 BGB verwirkt und wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach der Beendigung der Beratertätigkeit des Beklagten sei er nicht mehr verpflichtet, die streitgegenständliche Provision zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
1. das angefochtene Urteil aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuver...